A1-Bescheinigung
EU‑Formular, das bestätigt, dass eine entsandte Betreuungskraft im Heimatland sozialversichert ist.
EU‑Formular, das bestätigt, dass eine entsandte Betreuungskraft im Heimatland sozialversichert ist.
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Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass eine Person während eines vorübergehenden beruflichen Einsatzes im Ausland weiterhin den sozialen Sicherungssystemen des Herkunftslandes unterliegt.
Kernfunktionen:
Besonders relevant in der Pflege:
Die A1-Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument für alle, die vorübergehend beruflich im europäischen Ausland tätig sind – insbesondere im Bereich häuslicher Betreuung.
Die A1-Bescheinigung ist ein EU-Formular nach Verordnung 883/2004. Sie bestätigt schwarz auf weiß, dass eine entsandte Betreuungskraft während ihres Einsatzes in Deutschland im Sozialsystem ihres Herkunftslandes versichert bleibt. Ohne diesen Nachweis stufen Behörden die Beschäftigung als illegal ein.
„Die A1-Bescheinigung ist der Reisepass legaler häuslicher Pflege – ohne sie verlässt man sofort sicheren Boden.“
• Eine Kopie reicht nicht – doch, Original für die Kraft, Kopie für die Familie genügt
• Für kurze Einsätze nicht nötig – jede Entsendung braucht eine A1
• Deutsche Krankenversicherung ersetzt das Formular – gilt nur bei deutschem Arbeitsvertrag
Ob polnische, rumänische oder slowakische Betreuungskraft: Die A1-Bescheinigung ist Pflicht. Sie verhindert hohe Strafen, schützt die soziale Absicherung der Betreuerin und gibt Familien die Gewissheit, alles rechtlich korrekt organisiert zu haben.
Der Sozialversicherungsnachweis wird in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anerkannt. Damit deckt er fast alle gängigen Entsendungen für 24-Stunden-Betreuung ab.
Die Gültigkeit entspricht exakt dem eingetragenen Einsatzzeitraum und Einsatzort. Wird der Aufenthalt verlängert oder die Adresse ändert sich, muss vor Beginn der Verlängerung eine neue A1 beantragt werden, sonst droht ein Betreuungsstopp.
Der Arbeitgeber im Herkunftsland – häufig eine Pflege- oder Entsendeagentur – reicht den Antrag bei der zuständigen Sozialversicherung ein. Er benötigt den Arbeitsvertrag, persönliche Daten der Kraft, Einsatzort und geplanten Zeitraum. Seriöse Anbieter erledigen dies automatisch nach Vertragsunterzeichnung.
Zoll oder Krankenkasse können den Einsatz sofort unterbrechen. Zusätzlich drohen Bußgelder für Arbeitgeber und Familie sowie Nachzahlungen an die deutsche Sozialversicherung. In Extremfällen wird ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit eingeleitet.
Nein. Wird die Pflegekraft in Deutschland sozialversichert, ersetzt der deutsche Sozialversicherungsnachweis das EU-Formular. Die A1 ist nur erforderlich, wenn die Kraft offiziell aus ihrem Heimatland entsandt wird und dort versichert bleibt.
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