Lagerung
Gezieltes Positionieren bettlägeriger Menschen zur Druckentlastung und Atemunterstützung.
Gezieltes Positionieren bettlägeriger Menschen zur Druckentlastung und Atemunterstützung.
Sie erhalten eine persönliche Beratung zur 24h-Betreuung – individuell & unverbindlich.
Lagerung bezeichnet das gezielte Positionieren von pflegebedürftigen Personen, um körperliche Beschwerden zu lindern, Komplikationen zu vermeiden und das Wohlbefinden zu fördern.
Ziele der Lagerung:
Maßnahmen und Prinzipien:
Eine professionell durchgeführte Lagerung unterstützt den Erhalt der körperlichen Funktionen und wirkt aktiv pflegebedingten Risiken entgegen.
Lagerung bezeichnet das gezielte Positionieren von pflegebedürftigen Menschen im Bett oder Rollstuhl. Ziel ist es, Körperregionen zu entlasten, die Durchblutung zu fördern und Komplikationen wie Dekubitus (Druckgeschwüre), Lungenentzündungen oder Muskelverkürzungen vorzubeugen.
Besonders bei bettlägerigen Personen ist die Lagerung ein zentrales Element der täglichen Pflege. Sie sorgt nicht nur für körperliches Wohlbefinden, sondern trägt aktiv zur Gesundheit und Heilung bei.
„Richtige Lagerung ist keine Komfortmaßnahme – sie ist aktiver Gesundheitsschutz, der jeden Tag zählt.“
Je nach Hautzustand und Beweglichkeit sollte spätestens alle zwei Stunden eine neue Lagerung erfolgen. Bei weniger gefährdeten Personen reichen auch längere Intervalle.
Lagerung ist passiv – die Pflegeperson übernimmt die Bewegung. Mobilisation ist aktiv – die Person bewegt sich selbst, oft mit Anleitung oder Hilfe. Beide ergänzen sich sinnvoll.
Für kurze Zeit ja. Dauerhafte Lagerung sollte mit speziellen Kissen oder Lagerungshilfen erfolgen, da diese formstabil, hygienisch und druckverteilend sind.
Ja – wenn sie falsch durchgeführt wird. Wichtig sind weiche Materialien, die richtige Winkelstellung von Gelenken und regelmäßige Rückmeldung der gepflegten Person.
Ambulante Pflegedienste, Pflegeberater oder Therapeuten können Lagerungstechniken zeigen und üben – entweder zu Hause oder im Rahmen eines Beratungseinsatzes nach §37 SGB XI.
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