A1 Bescheinigung

A1 Bescheinigung

A1 Bescheinigung

Eine wichtige Frage, die im Vorfeld einer 24-Stunden-Betreuung mit Pflegekräften aus dem osteuropäischen Ausland häufig gestellt wird, lautet, wie und ob die betreuende Person bei ihrer Tätigkeit versichert ist. In Zusammenhang damit ist der Begriff “A1-Bescheinigung” von höchster Bedeutung. Über das, was sich dahinter verbirgt und alles, was Sie dazu wissen müssen, informieren wir sie im Folgenden gerne.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung ist ein Formular, mit welchem die erwerbstätigen Personen nachweisen können, dass sie im Heimatland rechtmäßig sozialversichert sind. Sie muss immer dann beantragt werden, wenn ein Arbeitnehmer befristet eine Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausübt (sog. Entsendung). Dabei ist die Dauer des Aufenthalts vorerst unerheblich. Die A1-Bescheinigung muss für eine Entsendung beantragt werden, egal ob sie nur Stunden, Tage oder gar Monate andauert. Einfach gesagt ist es ein Nachweis für die Erlaubnis, dass der Arbeitnehmer in einem anderen EU-Staat versichert sein kann als in dem Staat, in welchem er aktuell arbeitet. In den zugrundeliegenden EG-Verordnungen heißt es wörtlich: “Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind”, Verordnung (EG) Nr. 833/2004, Artikel 11 bis 16, und Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Artikel 19.

Muss ich die A1-Bescheinigung selbst beantragen?

Die Bescheinigung muss nicht selbst beantragt werden. Die A1-Bescheinigung beantragen muss der Arbeitgeber oder Dienstherr. Diese Beantragung muss elektronisch über das jeweilige Online-Portal mit der A1-Bescheinigung Vorlage gemacht werden. In Polen ist dafür der Renten- und Sozialversicherungsträger (ZUS) zuständig. Zu beachten ist, dass das Formular in Regelfällen vor der Entsendung zu beantragen ist, da die Bearbeitung erfahrungsgemäß 14- bis 30 Tage in Anspruch nehmen kann.

In welchen Ländern ist die Bescheinigung gültig?

Benötigt wird die A1-Bescheinigung für alle Entsendungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Dazu gehören die gesamte europäische Union, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein, Island, Großbritannien und Nordirland.

Wie lange ist das A1-Formular gültig?

Grundsätzlich ist die Bescheinigung für die Dauer der Entsendung gültig, wenn diese 24 Monate nicht überschreitet. Dabei ist es dem Antragsteller unabhängig von der Art der Beschäftigung möglich, mehrere Kunden nacheinander mit derselben Bescheinigung zu betreuen.

Braucht meine Betreuungskraft noch andere Genehmigungen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen?

Durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist die Entsendung von 24-Stunden-Betreuungskräften geregelt. Zur Vermeidung des bürokratischen Aufwandes aufgrund der Wichtigkeit dieser Branche sieht der Gesetzgeber keine weiteren Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigungen für Betreuungspersonal in der EU vor, die auf diese Art entsendet werden. Somit bedarf es zur seriösen Anstellung einer Betreuungskraft in deutschen Haushalten keiner weiteren Genehmigung außer der A1-Bescheinigung.

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich jemanden ohne A1-Bescheinigung beschäftige?

Zunächst muss geprüft werden, ob ein Antrag für die Bescheinigung eingereicht wurde. Seit dem 01. Januar 2020 ist es Arbeitgebern möglich, den Arbeitnehmern eine Antragsbestätigung in ausgedruckter Form auszuhändigen. Sollte tatsächlich kein Antrag auf eine A1-Bescheinigung vorliegen, so ist mit teilweise hohen Strafen und Bußgeldern für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu rechnen. Besonders hart greifen die Schweiz, Frankreich und Österreich mit Geldstrafen von bis zu 10.000 € durch. Bei Arbeitsunfällen erhält der Geschädigte von Krankenkassen üblicherweise nur dann die vollen Leistungen, wenn die europäische Krankenversicherungskarte und die A1-Bescheinigung vorgelegt werden können.

Wie ist der Prozess, für eine Pflegekraft eine A1-Bescheinigung zu beantragen?

Um eine A1-Bescheinigung für eine Pflegekraft zu beantragen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:

  1. Antrag stellen: Der Arbeitgeber der Pflegekraft muss den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle in seinem Heimatland stellen. In Deutschland ist dies in der Regel die deutsche Rentenversicherung.
  2. Angaben zur Beschäftigung machen: Der Antrag muss Angaben zur Beschäftigung der Pflegekraft im Ausland enthalten, beispielsweise den Namen und die Adresse des Arbeitgebers, die Art der Tätigkeit, die Dauer des Einsatzes und das Zielland.
  3. Unterlagen beifügen: Dem Antrag müssen in der Regel weitere Unterlagen beigefügt werden, beispielsweise ein Arbeitsvertrag, Nachweise über die Anmeldung der Pflegekraft bei den zuständigen Behörden im Zielland sowie weitere Nachweise zur Beschäftigung im Ausland.
  4. Bearbeitung des Antrags: Nachdem der Antrag gestellt wurde, wird er von der zuständigen Stelle bearbeitet. Die Bearbeitungsdauer kann je nach Land und Antragsvolumen variieren.
  5. Erhalt der A1-Bescheinigung: Wenn der Antrag genehmigt wird, erhält der Arbeitgeber der Pflegekraft die A1-Bescheinigung. Diese muss die Pflegekraft während ihres Einsatzes im Ausland immer mitführen und auf Verlangen den Behörden im Zielland vorlegen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderungen und Verfahren zur Beantragung einer A1-Bescheinigung je nach Land unterschiedlich sein können.

Kann die Bescheinigung nachträglich vorgelegt werden?

Ja, kann sie. Nach EU-Recht kann grundsätzlich auch die A1-Bescheinigung nachträglich vorgelegt werden. Vom Gesetzgeber wurde dafür keine feste zeitliche Limitierung festgelegt. Durch die oftmals sehr kurzfristige Entsendung von Betreuungskräften im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung ist es oft notwendig, die Bescheinigung nachzureichen. Darüber hinaus gilt, dass bei sehr kurzfristigen Entsendungen mit der Dauer weniger Tage die Ausstellung länger dauert als der Einsatz selbst. Eine Beantragung, selbst in solch kurzfristigen Gelegenheiten ist trotzdem notwendig.

A1-Bescheinigung Kosten

Die Kosten für die Beantragung einer A1-Bescheinigung werden in der Regel vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Erfüllung der Sozialversicherungspflicht seines Arbeitnehmers und damit auch für die Beantragung und Vorlage der A1-Bescheinigung. Die Gebühren für die Beantragung einer A1-Bescheinigung variieren je nach Land und Verfahren: In einigen Ländern gibt es keine Gebühren für die Beantragung einer A1-Bescheinigung, während in anderen Ländern Gebühren anfallen können. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass alle notwendigen Schritte unternommen werden, um die Bescheinigung rechtzeitig zu beantragen und vorzulegen, um mögliche Strafen oder Probleme zu vermeiden.

Was tun, wenn die Betreuungskraft ohne gültige Bescheinigung anreist?

Ohne eine gültige A1-Bescheinigung ist nicht nachweisbar, dass die Betreuungskraft sozialversichert ist. Eine Beschäftigung einer nicht sozialversicherten Person in Deutschland ist illegal. Sollte es also vorkommen, dass die Bescheinigung nicht vorzuweisen ist, sollten Sie sich schnellstmöglich mit der Agentur der Pflegekraft in Verbindung setzen. Diese ist für die Beantragung zuständig und kann im Zweifel auch nachträglich eine Bescheinigung erwirken. Eine Entsendung von Personal ohne gültige Bescheinigung ist ein Indiz für die Unseriösität einer Agentur. Sollte es also vermehrt zu Schwierigkeiten kommen oder sie erneut Pflegepersonal ohne gültigen Sozialversicherungsnachweis bekommen, raten wir von einer Zusammenarbeit strengstens ab.

Welche Konsequenzen hat eine Beschäftigung einer Person ohne die Bescheinigung?

Nur bei Vorlage eines gültigen Formulars kann garantiert werden, dass Standards wie ordentliche Versicherung, Mindestlohn, Urlaubsanspruch und Höchstarbeitsdauer eingehalten werden. Wird bei einer behördlichen Überprüfung jedoch festgestellt, dass nie eine Bescheinigung beantragt war, so würden in einer Rückabwicklung die bislang nicht entrichteten Gebühren für den deutschen Arbeitgeber, also im Zweifel sogar für sie als Privathaushalt anfallen. In Härtefällen werden sie sogar wegen Schwarzarbeit angeklagt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu einer A1-Bescheinigung

1. In welchen Ländern benötige ich eine A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument, das bestätigt, dass ein Arbeitnehmer in einem bestimmten Land sozialversicherungspflichtig ist und welches Sozialversicherungsrecht auf ihn anwendbar ist. Es wird benötigt, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Eu- oder EWR-Land arbeitet, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer weiterhin in seinem Heimatland sozial versichert bleibt und nicht unnötig hohe Beiträge zahlen muss. Ohne die Bescheinigung könnte der Arbeitnehmer gezwungen sein, in beiden Ländern Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, was zu doppelten Abgaben führen würde. Der Arbeitgeber trägt in der Regel die Kosten für die Beantragung der A1-Bescheinigung.

2. Für welche Länder gilt A1?

Die A1-Bescheinigung ist in der Regel für Arbeitnehmer erforderlich, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden und gilt für alle EU-Länder sowie für die Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein, die alle Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind.

3. Ist eine A1-Bescheinigung Pflicht?

Ja, eine A1-Bescheinigung ist in der Regel erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeitet, während er weiterhin in seinem Heimatland sozialversichert bleibt. Das liegt daran, dass Arbeitnehmer normalerweise in dem Land, in dem sie arbeiten, Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Wenn jedoch ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Land arbeitet, bleibt er normalerweise in seinem Heimatland sozialversichert und zahlt dort weiterhin Beiträge.

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass der Arbeitnehmer weiterhin in seinem Heimatland sozialversichert ist und von der Sozialversicherung des Landes, in dem er vorübergehend arbeitet, befreit ist. Ohne eine solche Bescheinigung könnte der Arbeitnehmer verpflichtet sein, in beiden Ländern Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, was zu einer doppelten Besteuerung führen würde.

4. Was kostet die A1-Bescheinigung?

Die Kosten für die Bescheinigung können je nach Land und Dauer der Entsendung variieren. In der Regel ist die Ausstellung des Formulars kostenlos oder nicht sehr teuer. In Polen ist die Beantragung normalerweise kostenlos, da die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) die Bescheinigung kostenlos ausstellt, wenn die Anforderungen dafür erfüllt sind. Es können jedoch zusätzliche Servicegebühren anfallen, wenn die Bescheinigung sofort benötigt wird oder per Post zugestellt werden soll.

5. Warum brauche ich eine A1-Bescheinigung?

Sie benötigen eine A1-Bescheinigung, wenn Sie vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten und dabei weiterhin in Ihrem Heimatland sozialversichert bleiben möchten. Die Bescheinigung bestätigt, dass Sie während Ihrer Arbeit im Ausland weiterhin Anspruch auf Leistungen Ihres Heimatlandes haben und von der Sozialversicherung im Gastland befreit sind.

Ohne eine Bescheinigung könnten Sie in beiden Ländern Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, was zu einer doppelten Besteuerung führen würde. Mit der A1-Bescheinigung können Sie sicherstellen, dass Sie nur in Ihrem Heimatland Sozialversicherungsbeiträge zahlen und weiterhin Anspruch auf Leistungen haben, ohne dass dies Auswirkungen auf Ihre Arbeit im Ausland hat.

In der Regel ist sie auch erforderlich, um Verstöße gegen die Sozialversicherungsvorschriften zu vermeiden und Bußgelder oder Strafen zu vermeiden, die bei Nichtbeachtung der Vorschriften verhängt werden könnten.

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